Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V. ( BABB e.V. )

Satzung

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen  „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ (BABB e.V. )

(2)   Der Sitz des „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“  ist Berlin

(3    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Registrierung und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)   Der „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ soll in das Vereinsregister 
Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.  

§ 2      Zweck des Vereins

(1)     Der  „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ dient der

Ø    Förderung von sozial Bedürftigen i.S. § 53 AO (mildtätig) und Förderung der Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege

Ø    Förderung von Bildung, insbesondere im Bereich der Sozialwissenschaften

(2)     Diese satzungsgemäßen Ziele sollen erreicht werden durch:

Ø    Ideelle und materielle Unterstützung und Förderung von sozialen Initiativen der 
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Bereich der sozialen 
Beschäftigungssicherung

Ø    Unterstützung von sozialen Selbsthilfegruppen

Ø    Informationen über Hartz IV und über andere aktuelle Arbeitsmarktregelungen

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3             Organe des Vereins

                Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4             Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden dem Kassenwart und 
   bis zu zwei Beisitzern. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der
   Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtsperiode wählen. Vorstand im Sinne des 
   § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende.

(2)     Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen..

(3)     Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen,
  Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(4)     Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(5)     Der Vorstand soll für 2 Jahre gewählt werden.

§ 5             Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ kann jede natürliche und 
   juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2)     Der Verein: „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ kann fördernde und 
  Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.

(3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die festgesetzten
  Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr 
  und der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung..

(4)     Die Mitgliedschaft endet mit dem
                   - Tod;
                   - durch schriftliche Austrittserklärung;
                   - durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied den Verpflichtungen 
aus der Beitragszahlung nicht nachgekommen ist oder es in grober Weise gegen die 
Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

§ 6             Mitgliederversammlung

(1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand soll mindestens einmal 
jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung 
der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung 
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß 
einberufen wurde.

(2)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, 
mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins. 
Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung 
notwendig. Beschlüsse müssen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet sein.

(3)  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere 

Ø       Wahl des Vorstandes

Ø       Entgegennahme der Jahresberichte

Ø       Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren

Ø       Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(4)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, 
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 
mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. 
Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus 
dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des 
Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 7             Formvorschriften

            Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fassen 
            und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8             Auflösung

(1)   Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet unter Anwendung der 
entsprechenden Rechtsvorschriften statt.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen 
an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke 
zu verwenden hat.

Aktuelle Satzung des Vereins: „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“, beschlossen 
auf der Mitgliederversammlung am 3.11.2004 nach entsprechenden Anforderungen des Finanzamtes.